Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Kosten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Kosten der Erledigung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs sind von der Republik Österreich zu tragen.
Ausgenommen sind:
Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken nach Art. 93 des Statuts;Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken nach Artikel 93, des Statuts;
Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;
Kosten von Befunden oder Sachverständigengutachten, die der Gerichtshof angefordert hat;
Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Gerichtshof überstellt wird;
nach Konsultationen außergewöhnliche Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.
(2)Absatz 2,Auf die Geltendmachung der in Abs. 1 angeführten Kosten gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof kann durch das Bundesministerium für Justiz verzichtet werden, wenn diese nur geringfügig sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.Auf die Geltendmachung der in Absatz eins, angeführten Kosten gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof kann durch das Bundesministerium für Justiz verzichtet werden, wenn diese nur geringfügig sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 findet auf Ersuchen nach § 21 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kosten, vorbehaltlich der in Z 1 bis 5 angeführten Fälle, vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen sind.Absatz eins, findet auf Ersuchen nach Paragraph 21, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kosten, vorbehaltlich der in Ziffer eins bis 5 angeführten Fälle, vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen sind.
Schlagworte
Übersetzungskosten, Dolmetschkosten
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40034526