Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Konkurrierende Ersuchen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Erhält die Republik Österreich ein Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, die dieselbe Person betreffen, so entscheidet der Bundesminister für Justiz nach Art. 90 des Statuts, welchem Ersuchen Vorrang zukommt.Erhält die Republik Österreich ein Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, die dieselbe Person betreffen, so entscheidet der Bundesminister für Justiz nach Artikel 90, des Statuts, welchem Ersuchen Vorrang zukommt.
(2)Absatz 2,Hat der Bundesminister für Justiz einem Auslieferungsersuchen eines anderen Staates den Vorrang gegenüber einem Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs eingeräumt, wird das Auslieferungsersuchen in der Folge aber abgelehnt oder zurückgezogen, so ist dies dem Internationalen Strafgerichtshof unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40034545