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§ 44 IStGH-ZG

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. I Nr. 135/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute01.10.2002 BGBl. I Nr. 135/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 135/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

ACHTER ABSCHNITT

Übernahme der Strafverfolgung wegen Straftaten gegen die Rechtspflege

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs kann die Verfolgung der in Artikel 70, Absatz eins, des Statuts angeführten Straftaten gegen die Rechtspflege des Gerichtshofs übernommen werden, die auf österreichischem Hoheitsgebiet oder von österreichischen Staatsbürgern begangen wurden.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung dieser Straftaten ist so vorzugehen, als ob es sich beim Internationalen Strafgerichtshof um ein österreichisches Gericht und bei seinen Bediensteten um österreichische Beamte handelt.
  3. Absatz 3,Paragraph 60, ARHG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweise auf den ersuchenden Staat als solche auf den Internationalen Strafgerichtshof zu verstehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034560