Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Verbesserung der Datengenauigkeit
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach § 9 Abs. 3 verfügbar gemachte E-Mail-Adresse zu melden.Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach Paragraph 9, Absatz 3, verfügbar gemachte E-Mail-Adresse zu melden.
(2)Absatz 2,Dateninhaber haben die gemeldeten Korrekturen sowie sonstige Meldungen von Ungenauigkeiten unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls die von ihnen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten unverzüglich zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40276939