Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Verkehrstelematikbericht
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
(2)Absatz 2,Der Bericht hat zu enthalten:
Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
eine Beschreibung neuer einsatzbereiter bzw. in Vorbereitung befindlicher IVS-Dienste;
eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
eine Übersicht über den IVS-relevanten nationalen und europäischen Rechtsrahmen;
eine Beschreibung der Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen sowie darüber hinaus durchgeführt wurden;
eine Aufstellung der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen;
eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
(3)Absatz 3,Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40276953