Rechtstracker.at

§ 6 IVS-G

Fassungen
ab 24.04.2026 — BGBl. I Nr. 24/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 24/2026
§ 631.03.201323.04.2026 BGBl. I Nr. 38/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IVS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.04.2026BGBl. I Nr. 24/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IVS-G

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Europäische Zusammenarbeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich arbeitet gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den einschlägigen Akteuren in Bezug auf die vorrangigen Bereiche (Paragraph 4,) zusammen, sofern für diese vorrangigen Bereiche keine Spezifikationen festgelegt wurden.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich arbeitet mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – beispielsweise im Rahmen unionsfinanzierter Koordinierungsprojekte sowie bei Bedarf mit den einschlägigen Akteuren – auch in Bezug auf operative Aspekte der Umsetzung der von der Kommission angenommenen Spezifikationen zusammen, wie zum Beispiel Normen und unionsweit harmonisierte Profile, gemeinsame Definitionen, gemeinsame Metadaten, gemeinsame Qualitätsanforderungen und Aspekte im Zusammenhang mit der Interoperabilität der Architekturen der NAP, gemeinsame Bedingungen für den Datenaustausch, den sicheren Zugang und gemeinsame Schulungsaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. In Bezug auf die in den Spezifikationen festgelegten, für Datenanbieter, Datennutzer und IVS-Diensteanbieter geltenden Anforderungen arbeitet die Republik Österreich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch bei den Verfahren zur Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen, bei der Entwicklung von Mechanismen zur Durchsetzung von deren Einhaltung und bei Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zusammen.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276937

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/38/P6/NOR40276937