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§ 8 IVS-G

Fassungen
ab 24.04.2026 — BGBl. I Nr. 24/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 24/2026
§ 831.03.201323.04.2026 BGBl. I Nr. 38/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IVS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.04.2026BGBl. I Nr. 24/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IVS-G

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Verfügbarkeit von Daten und Einführung von Diensten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang römisch drei der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegt
    1. Ziffer eins
      für die Daten der Kategorie 1.1. dem Bund, den Ländern und den Gemeinden hinsichtlich ihrer Straßenverkehrsbehörden;
    2. Ziffer 2
      für die Daten der Kategorien 1.2, 2 und 3 dem Bund (Bundesstraßenverwaltung);
    3. Ziffer 3
      für die Daten der Kategorie 4 den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Inhabern von Straßenbahnkonzessionen, den Inhabern von Zivilflugplatz-Bewilligungen, den Inhabern von Schifffahrtsanlagenbewilligungen, den betreibenden Gesellschaften öffentlicher Seilbahnen, den Personenkraftverkehrsunternehmern und den Gemeinden.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich stellt sicher, dass der in Anhang römisch vier der Richtlinie 2010/40/EU angeführte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen spätestens ab 31. Dezember 2026 über www.evis.gv.at verfügbar ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2010/40/EU die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen beschränken;
    2. Ziffer 2
      in den vorrangigen Bereichen des Paragraph 4, Absatz eins, Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Erfüllung der Sicherstellungspflichten nach Absatz eins und 2 erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) stellt für das Bundesstraßennetz einen Informationsdienst für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885 aus 2013, bereit.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276934

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/38/P8/NOR40276934