Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsweiterverwendungsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Nichtdiskriminierung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend zu gestalten.
(2)Absatz 2,Verwendet eine öffentliche Stelle Dokumente in ihrem Besitz als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiter, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246436