Rechtstracker.at

§ 12 IWG 2022

Fassungen
ab 28.07.2022 — BGBl. I Nr. 116/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute28.07.2022 BGBl. I Nr. 116/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.07.2022BGBl. I Nr. 116/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IWG 2022

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Nichtdiskriminierung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend zu gestalten.
  2. Absatz 2,Verwendet eine öffentliche Stelle Dokumente in ihrem Besitz als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiter, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011973

Dokumentnummer

NOR40246436