Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsweiterverwendungsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Hochwertige Datensätze
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, Litera a bis d und Artikel 14, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Absatz eins, niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246438