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§ 14 IWG 2022

Fassungen
ab 28.07.2022 — BGBl. I Nr. 116/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute28.07.2022 BGBl. I Nr. 116/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

28.07.2022BGBl. I Nr. 116/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IWG 2022

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

römisch drei. Abschnitt

Hochwertige Datensätze

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, Litera a bis d und Artikel 14, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Absatz eins, niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011973

Dokumentnummer

NOR40246438