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§ 5 IWG 2022

Fassungen
ab 28.07.2022 — BGBl. I Nr. 116/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute28.07.2022 BGBl. I Nr. 116/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.07.2022BGBl. I Nr. 116/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IWG 2022

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Öffentliche Stellen haben die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den Paragraphen 7 bis 13 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 7 bis 13 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
  3. Absatz 3,Sofern öffentliche Unternehmen die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, erlauben, haben sie die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 7 bis 13 einzuhalten.
  4. Absatz 4,Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Weiterverwendung von Forschungsdaten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, gemäß den Paragraphen 8 und 10 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011973

Dokumentnummer

NOR40246429