Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsweiterverwendungsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Transparenz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, hat die Veröffentlichung im Internet zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246433