Rechtstracker.at

§ 19 JBA-G

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 101/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.2009 BGBl. I Nr. 101/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 101/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JBA-G

Index

25/02 Strafvollzug

Text

5. Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundes

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, zur Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin für Justiz bezeichneten Gegenstände vorzulegen, die von dieser angeordneten Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Justizbetreuungsagentur vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3,Der Bundesministerin für Justiz obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Jahresabschlusses;
    2. Ziffer 2
      die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.

Schlagworte

Bilanzverlust

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20005874

Dokumentnummer

NOR40099816