Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizbetreuungsagentur-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 101/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
5. Abschnitt
Aufsichtsrecht des Bundes
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, zur Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin für Justiz bezeichneten Gegenstände vorzulegen, die von dieser angeordneten Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Justizbetreuungsagentur vornehmen zu lassen.
(3)Absatz 3,Der Bundesministerin für Justiz obliegen:
die Feststellung des Jahresabschlusses;
die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats;
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40099816