Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizbetreuungsagentur-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 101/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Justizbetreuungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. Die Grundsätze zur Ermittlung und Verrechnung des Entgelts sind in der Rahmenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 4 festzulegen, wobei die Höhe der Entgelte auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu bestimmen ist.Die Justizbetreuungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. Die Grundsätze zur Ermittlung und Verrechnung des Entgelts sind in der Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, festzulegen, wobei die Höhe der Entgelte auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu bestimmen ist.
(2)Absatz 2,Der Bund finanziert und ersetzt entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Justizbetreuungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu 320 000 Euro (einmalige Gründungs- und Vorlaufkosten). Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von 35 000 Euro.
(3)Absatz 3,Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Anstalt erforderlich ist, wird die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, sonstiges Zubehör und damit zusammenhängende Forderungen und Verbindlichkeiten in die Anstalt einzubringen.
Schlagworte
Gründungskosten
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40099800