Rechtstracker.at

§ 10 JGG

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 599/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198931.12.1999 BGBl. Nr. 599/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 599/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Beschluß, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, ist dem Beschuldigten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verletzten erst zuzustellen, nachdem er der Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter sind in einfachen Worten über den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die dem Beschuldigten allenfalls auferlegten Verpflichtungen und die Gründe zu belehren, derentwegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.
  2. Absatz 2,Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen oder nach Ablauf der Probezeit, sofern das Verfahren nicht fortgesetzt wird, ist mit Beschluß auszusprechen, daß das Strafverfahren endgültig eingestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034435

alte Dokumentnummer

N2198810186F