Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Beschluß, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, ist dem Beschuldigten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verletzten erst zuzustellen, nachdem er der Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter sind in einfachen Worten über den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die dem Beschuldigten allenfalls auferlegten Verpflichtungen und die Gründe zu belehren, derentwegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.
(2)Absatz 2,Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen oder nach Ablauf der Probezeit, sofern das Verfahren nicht fortgesetzt wird, ist mit Beschluß auszusprechen, daß das Strafverfahren endgültig eingestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034435
alte Dokumentnummer
N2198810186F