Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Schuldspruch ohne Strafe
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Wäre wegen einer Jugendstraftat nur eine geringe Strafe zu verhängen, so hat das Gericht von einem Strafausspruch abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(2)Absatz 2,Das Absehen vom Ausspruch einer Strafe ist im Urteil zu begründen und vertritt den Ausspruch über die Strafe (§ 260 Abs. 1 Z 3 StPO).Das Absehen vom Ausspruch einer Strafe ist im Urteil zu begründen und vertritt den Ausspruch über die Strafe (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO).
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR12034437
alte Dokumentnummer
N2198810188F