Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Erweist sich, daß die vollständige oder rechtzeitige Erfüllung von Auflagen dem Beschuldigten unmöglich oder unzumutbar ist, so hat das Gericht die Anordnung mit seiner Zustimmung zu ändern.
(2)Absatz 2,Nicht vollständig erbrachte Auflagen sind bei einer allfälligen späteren Strafbemessung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034446
alte Dokumentnummer
N2198810197F