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§ 24 JGG

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 599/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.198931.12.2004 BGBl. Nr. 599/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 599/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Jugendgerichtsbarkeit in Graz und Linz

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für den Sprengel des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz besteht ein selbständiges Jugendgericht.

Dieses Gericht ist berufen:

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
  2. Ziffer 2
    zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.
  1. Absatz 2,Das Jugendgericht Graz ist dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz unterstellt. Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den ihm übertragenen Strafsachen ist aber das Landesgericht für Strafsachen Graz berufen.
  2. Absatz 3,Für die Sprengel der Bezirksgerichte Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung ist das Bezirksgericht Linz-Land berufen:
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034449

alte Dokumentnummer

N2198810200F