Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Geschäftsverteilung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Bei den Bezirksgerichten sind die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die Jugendstrafsachen und die Jugendschutzsachen derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, daß alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören, es sei denn, daß dies aus schwerwiegenden Gründen der Geschäftsverteilung nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Staatsanwaltschaften soll die Bearbeitung von Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen jeweils in denselben Abteilungen und Referaten vereinigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034451
alte Dokumentnummer
N2198810202F