Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Rechtsbelehrung
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,Jeder jugendliche Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft nach § 49 StPO und darüber hinaus über folgende Rechte zu informieren:Jeder jugendliche Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 49, StPO und darüber hinaus über folgende Rechte zu informieren:
das Recht auf Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters und auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (§ 38),das Recht auf Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters und auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (Paragraph 38,),
das Recht auf notwendige Verteidigung und auf Verfahrenshilfe (§ 39),das Recht auf notwendige Verteidigung und auf Verfahrenshilfe (Paragraph 39,),
das Recht auf möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (§ 42) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen;das Recht auf möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (Paragraph 42,) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen;
das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 1),das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (Paragraphen 43, 48, Ziffer eins,),
das Recht auf medizinische Untersuchung (§ 37a Abs. 2),das Recht auf medizinische Untersuchung (Paragraph 37 a, Absatz 2,),
das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (§§ 35, 35a, § 173 Abs. 5 StPO),das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (Paragraphen 35, 35 a,, Paragraph 173, Absatz 5, StPO),
das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 32 Abs. 1),das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Paragraph 32, Absatz eins,),
das Recht auf besondere Behandlung in Haft (§§ 36, 58).das Recht auf besondere Behandlung in Haft (Paragraphen 36, 58,).
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind zu erteilen, sobald der Jugendliche in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird (§ 50 Abs. 1 StPO), jene nach Abs. 1 Z 4 bis 8, soweit und sobald deren Ausübung in Betracht kommt (§ 171 Abs. 4 StPO).Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind zu erteilen, sobald der Jugendliche in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird (Paragraph 50, Absatz eins, StPO), jene nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 8, soweit und sobald deren Ausübung in Betracht kommt (Paragraph 171, Absatz 4, StPO).
(3)Absatz 3,Gerichte haben ab der ersten Amtshandlung zu prüfen, ob die Informationen nach Abs. 1 tatsächlich erteilt wurden und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen.Gerichte haben ab der ersten Amtshandlung zu prüfen, ob die Informationen nach Absatz eins, tatsächlich erteilt wurden und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221683