Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Mitwirkung des Bewährungshelfers
§ 40.Paragraph 40,
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden. Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in Paragraph 49, Ziffer 10, StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
NOR40093035