Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Vorläufige Einstellung durch das Gericht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat das Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat vorläufig einzustellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, die Schuld nicht als schwer anzusehen und eine Bestrafung nicht geboten wäre, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten. Die vorläufige Einstellung ist nur zulässig
für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren oder
unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (§ 19), zu deren Erfüllung sich der Beschuldigte bereit erklärt.unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (Paragraph 19,), zu deren Erfüllung sich der Beschuldigte bereit erklärt.
(2)Absatz 2,Die Einstellung für eine Probezeit kann davon abhängig gemacht werden, daß sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen nachzukommen oder sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen. Zur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen. Diese Frist und die Probezeit werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet.
(3)Absatz 3,Ein Beschluß, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, kann bis zum Schluß der Hauptverhandlung gefaßt werden. Der Beschluß ist im Vorverfahren vom Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden zu fassen. Vor der Beschlußfassung ist die Staatsanwaltschaft zu hören. Vor der Erteilung von Weisungen oder Auflagen oder der Bestellung eines Bewährungshelfers soll auch dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034434
alte Dokumentnummer
N2198810185F