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§ 9 JGG

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 599/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.198931.12.1999 BGBl. Nr. 599/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 599/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Vorläufige Einstellung durch das Gericht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat das Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat vorläufig einzustellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, die Schuld nicht als schwer anzusehen und eine Bestrafung nicht geboten wäre, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten. Die vorläufige Einstellung ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren oder
    2. Ziffer 2
      unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (Paragraph 19,), zu deren Erfüllung sich der Beschuldigte bereit erklärt.
  2. Absatz 2,Die Einstellung für eine Probezeit kann davon abhängig gemacht werden, daß sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen nachzukommen oder sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen. Zur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen. Diese Frist und die Probezeit werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet.
  3. Absatz 3,Ein Beschluß, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, kann bis zum Schluß der Hauptverhandlung gefaßt werden. Der Beschluß ist im Vorverfahren vom Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden zu fassen. Vor der Beschlußfassung ist die Staatsanwaltschaft zu hören. Vor der Erteilung von Weisungen oder Auflagen oder der Bestellung eines Bewährungshelfers soll auch dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034434

alte Dokumentnummer

N2198810185F