Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Zweiter Abschnitt.
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.
Ablehnung von Richtern.
§. 19.Paragraph 19,
Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020795
alte Dokumentnummer
N2189526020S