Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Über die Ablehnung wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, doch können vor der Beschlußfassung alle zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen angeordnet werden.
(2)Absatz 2,Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020800
alte Dokumentnummer
N2189526025S