Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Ablehnung anderer gerichtlicher Organe.
§. 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die Dienstaufsicht über diese Organe zusteht.
(2)Absatz 2,Diese Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Anmerkung
Siehe auch §§ 16 und 17 sowie das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982.
Schlagworte
Zustellungsorgane, Beurkundungsorgane
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020802
alte Dokumentnummer
N2189526027S