Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27aParagraph 27 a
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Text
Dritter Abschnitt.
Zuständigkeit.
Inländische Gerichtsbarkeit
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins,Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.Der Absatz eins, gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12039773
alte Dokumentnummer
N2199750303L