Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte.
§. 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte haben ausländischen Gerichten über Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, sofern nicht besondere hierauf bezügliche Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) etwas anderes festsetzen.
(2)Absatz 2,Die Rechtshilfe ist zu verweigern:
wenn die von dem ersuchenden Gerichte begehrte Handlung nach den im Inlande hiefür geltenden Bestimmungen dem Geschäftskreise der Gerichte entzogen ist; sollte die begehrte Handlung im Geschäftskreise anderer inländischer Behörden gelegen sein, so kann das ersuchte Gericht das Ersuchen an die hiernach zuständige Behörde leiten;
wenn die Vornahme einer Handlung begehrt wird, welche durch die für das inländische Gericht verbindlichen Gesetze verboten ist.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. II Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 10, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,.)
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020815
alte Dokumentnummer
N2189526040S