Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§ 45.Paragraph 45,
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffenen Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020823
alte Dokumentnummer
N2189526048S