Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Wert des Streitgegenstandes.
§. 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
(2)Absatz 2,Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020833
alte Dokumentnummer
N2189526058S