Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§. 57.Paragraph 57,
Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020836
alte Dokumentnummer
N2189526061S