Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Zweiter Abschnitt.
Örtliche Zuständigkeit.
Allgemeiner Gerichtsstand.
§. 65.Paragraph 65,
Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020844
alte Dokumentnummer
N2189526069S