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§ 76c JN

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 76c01.01.198731.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 3, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

112 aus 2003,.

Text

Paragraph 76 c, (1) Für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die damit verbundenen Streitigkeiten über die dem Vater dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden Pflichten ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der in Anspruch genommene Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

  1. Absatz 2,Für Klagen eines unehelichen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft gegen mehrere Männer ist, sofern nach Absatz eins, verschiedene Bezirksgerichte zuständig wären, das Bezirksgericht ausschließlich zuständig, bei dem das uneheliche Kind die erste, im Zeitpunkt der Anbringung weiterer Klagen noch nicht rechtskräftig erledigte Klage angebracht hat. Werden die Klagen gleichzeitig angebracht, so hat der Kläger unter den in Betracht kommenden Bezirksgerichten die Wahl; das von ihm gewählte Bezirksgericht ist für alle Klagen ausschließlich zuständig.
  2. Absatz 3,Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das Kind oder der in Anspruch genommene Mann österreichischer Staatsbürger ist oder eine dieser Personen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020858

alte Dokumentnummer

N2189526083S