Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Fideicommiss- und Lehenangelegenheiten.
§. 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Die den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesenen Klagen in Fideicommissangelegenheiten gehören vor den Gerichtshof, von welchem die Gerichtsbarkeit in den nicht streitigen Angelegenheiten des Fideicommisses in erster Instanz ausgeübt wird.
(2)Absatz 2,Klagen in Lehenangelegenheiten, für welche nicht der im §. 77 bezeichnete Gerichtsstand eintritt, sind, wenn das Lehen ein landesfürstliches ist und der Lehensherr an dem Streite theilnimmt, bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel die Lehenstube ihren Sitz hat, außer diesem Falle aber bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, in dessen Sprengel das Lehen gelegen ist.Klagen in Lehenangelegenheiten, für welche nicht der im Paragraph 77, bezeichnete Gerichtsstand eintritt, sind, wenn das Lehen ein landesfürstliches ist und der Lehensherr an dem Streite theilnimmt, bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel die Lehenstube ihren Sitz hat, außer diesem Falle aber bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, in dessen Sprengel das Lehen gelegen ist.
Schlagworte
Fideikommißangelegenheiten, § 77
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Dokumentnummer
NOR12020860
alte Dokumentnummer
N2189526085S