Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997RGBl. Nr. 111 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
1. Siehe auch Art. IX EGJN, RGBl. Nr. 110/1985;1. Siehe auch Artikel römisch neun, EGJN, RGBl. Nr. 110 aus 1985,;
2. letzter Halbsatz ("... Personen ..., welche ihren Gerichtsstand
vor dem Obersthofmarschallamte haben") ist gegenstandslos.
Text
Exterritoriale Personen.
§. 85.Paragraph 85,
Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache (§. 81), sowie über die in §§. 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben. Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache (Paragraph 81,), sowie über die in Paragraphen 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben.
Dokumentnummer
NOR12020870
alte Dokumentnummer
N2189526095S