Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§. 90.Paragraph 90,
Streitigkeiten aus der Schiffsmiete, aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft und aus Seefrachtgeschäften können auch bei dem Gerichte des Ortes angebracht werden, in welchem sich der Beklagte aufhält, wo die Ware abgeliefert werden soll, wo der Transport des Reisenden zu beendigen ist oder wo die Reise abgebrochen wird.
Anmerkung
Siehe auch § 49 Abs. 2 Z 7 JN.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020877
alte Dokumentnummer
N2189526102S