Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes.
§. 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Handwerker, Kleinverschleißer, Wirte, Schiffer, Fuhrleute und sonstige Gewerbetreibende, ferner Gesellen, Gehilfen, Dienstleute und sonstige Arbeiter um Lohn können wegen ihrer Forderungen für gelieferte Erzeugnisse und Waren, für geleistete Dienste und Arbeiten innerhalb neunzig Tagen von der Zeit der letzten Lieferung oder Leistung bei dem nach dem früheren allgemeinen Gerichtsstand des Abnehmers oder Arbeitgebers zuständigen Gericht klagen, wenn dieser mittlerweile seinen allgemeinen Gerichtsstand in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt hat.
(2)Absatz 2,Ein Gleiches steht den Privatlehrern in Betreff ihres Entlohnungsanspruches zu.
Anmerkung
Siehe auch §§ 4 und 6 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021
Dokumentnummer
NOR12020886
alte Dokumentnummer
N2189526111S