Rechtstracker.at

§ 22 K-SVFG

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 2214.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2015
§ 2210.04.200813.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 55/2008
§ 2201.01.200109.04.2008 BGBl. I Nr. 131/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Personen, für die ein Zuschuss gemäß Paragraph 21, geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.
  2. Absatz 2,Die Personen gemäß Absatz eins, haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Nachweise über die Einkünfte sowie Einnahmen und, falls vorhanden, Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.
  3. Absatz 3,Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Absatz 2, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.
  4. Absatz 4,Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Das Erlöschen des Anspruchs steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 20, nicht entgegen.

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40220748