Rechtstracker.at

§ 6 KA-AZG

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. I Nr. 8/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1997 BGBl. I Nr. 8/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 8/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 3
Ruhepausen und Ruhezeiten

Ruhepausen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  2. Absatz 2,Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden sind durch zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  3. Absatz 3,Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR12113185

Alte Dokumentnummer

N6199744470L