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§ 11 KAKuG

Fassungen
ab 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 179/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute31.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 1110.01.200130.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 1101.01.200109.01.2001 § → § BGBl. Nr. 751/1996
§ 1131.12.199631.12.2000 BGBl. Nr. 751/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung

vergleiche Paragraph 65 und Artikel eins, 3. Titel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,.

Text

Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für jede Krankenanstalt sind eine hiefür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen.
  2. Absatz 2,Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand (Paragraph 34,) oder Zahlungen aus dem Landesgesundheitsfonds (Paragraph 27 b,) erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die wirtschaftliche Aufsicht durch den Landesgesundheitsfonds wahrgenommen wird.
  3. Absatz 3,Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalten, insbesondere über eine der Kostenermittlung und Kostenstellenrechnung zweckdienliche Form der Buchführung, zu erlassen. Krankenanstalten der in Absatz 2, erwähnten Art müssen jedenfalls alljährlich Voranschläge, Rechnungsabschlüsse und Dienstpostenpläne verfassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorlegen.
  4. Absatz 4,Der Abschluß von Verträgen nach Paragraph 148, Ziffer 10, ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  5. Absatz 5,Die Verträge sind innerhalb einer von der Landesgesetzgebung festzusetzenden Frist der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Absatz 4, gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb einer durch die Landesgesetzgebung festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen darf, die Genehmigung schriftlich versagt.

Schlagworte

Krankenanstaltenleitung

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40060868