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§ 28a KAKuG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 474/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28a01.01.199131.12.1996 BGBl. Nr. 474/1995 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 474/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

1. Grundsatzbestimmung

2. Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1995,.

3. Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vergleiche Paragraph 65 und Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1995,.

Text

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Paragraph 28, Absatz 12, ist die Schiedskommission an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Paragraph 28, Absatz 5 bis 10 gebunden.
  2. Absatz 2,Entscheidungen der Landesregierung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten betrifft, die nach dem Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind, oder
    2. Ziffer 2
      Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist, oder
    3. Ziffer 3
      dazu führen würde, daß Krankenanstalten, die für Gebiete mit deutlich unterschiedlicher Größe und Bevölkerungszahl bestimmt sind (Paragraph 33, Absatz eins,), als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet werden.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130381

alte Dokumentnummer

N8195729395L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P28a/NOR12130381