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§ 37 KAKuG

Fassungen
ab 22.03.1990 — BGBl. Nr. 157/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute22.03.1990 BGBl. Nr. 157/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

22.03.1990BGBl. Nr. 157/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

römisch zwei. ABSCHNITT.
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche

Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
  2. Absatz 2,Zweck der Aufnahme ist
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
    2. Ziffer 2
      die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,
    3. Ziffer 3
      die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder
    4. Ziffer 4
      die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können;
    in den Fällen der Ziffer 2, 3 und 4 einschließlich der allenfalls nötigen Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130391

alte Dokumentnummer

N8195729405L