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§ 42b KAKuG

Fassungen
20.04.2002 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 65/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42b20.04.200231.12.2019 BGBl. I Nr. 65/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 b

Inkrafttretensdatum

20.04.2002BGBl. I Nr. 65/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

1. Grundsatzbestimmung

2. zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vergleiche Paragraph 65 und Artikel 21, Titel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

3. zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Kuranstalten

Paragraph 42 b,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Eine Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
    2. Ziffer 2
      die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,
    3. Ziffer 3
      die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist, und auch die sonstige personelle Ausstattung gesichert ist,
    4. Ziffer 4
      gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen,
    5. Ziffer 5
      allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des Paragraph 42 a, Absatz 3, entsprechen und
    6. Ziffer 6
      gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehenen Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3,Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Absatz 4,Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Sperre von Kuranstalten, die entgegen den Bestimmungen des Absatz 2 und 3 betrieben werden, sowie Bestimmungen über die Verpachtung oder den Übergang auf einen anderen Rechtsträger zu erlassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40029742