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§ 42c KAKuG

Fassungen
20.04.2002 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 65/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42c20.04.200231.12.2019 BGBl. I Nr. 65/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 c

Inkrafttretensdatum

20.04.2002BGBl. I Nr. 65/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

1. Grundsatzbestimmung

2. zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vergleiche Paragraph 65 und Artikel 21, Titel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

3. zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Kuranstaltsordnung

Paragraph 42 c,

  1. Absatz eins,Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,
    2. Ziffer 2
      die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
    3. Ziffer 3
      die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,
    4. Ziffer 4
      die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
    5. Ziffer 5
      eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen der Qualitätssicherung,
    7. Ziffer 7
      die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
    8. Ziffer 8
      das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und
    9. Ziffer 9
      Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
  2. Absatz 2,Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Absatz eins,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.
  3. Absatz 3,Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Schlagworte

Anfangsuntersuchung, Zwischenuntersuchung, Informationsmöglichkeit,
Untersuchung

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40029743