Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42cParagraph 42 c
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
1. Grundsatzbestimmung
2. zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. 21 Titel 2, BGBl. I Nr. 65/20022. zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vergleiche Paragraph 65 und Artikel 21, Titel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/20193. zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
Kuranstaltsordnung
§ 42c.Paragraph 42 c,
(1)Absatz eins,Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,
die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,
die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,
Maßnahmen der Qualitätssicherung,
die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und
Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
(2)Absatz 2,Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Absatz eins,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.
(3)Absatz 3,Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
Schlagworte
Anfangsuntersuchung, Zwischenuntersuchung, Informationsmöglichkeit,
Untersuchung
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Dokumentnummer
NOR40029743