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§ 6a KAKuG

Fassungen
ab 24.02.2016 — BGBl. I Nr. 3/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a heute24.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 3/2016
§ 6a30.04.200423.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 35/2004
§ 6a27.11.199329.04.2004 BGBl. Nr. 801/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

24.02.2016BGBl. I Nr. 3/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Die Landesgesetzgebung kann Vorschriften über die kollegiale Führung der Krankenanstalten durch den ärztlichen Leiter (Paragraph 7, Absatz eins,), den Verwalter (Paragraph 11, Absatz eins,) und den Leiter des Pflegedienstes (Paragraph 11 a, Absatz eins,) erlassen. Die diesen Führungskräften nach den Paragraphen 7, Absatz eins, 11, Absatz eins und 11 a Absatz eins, jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß Paragraph 5 b, Absatz 3, erfüllen kann.
  2. Absatz 2,In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen. Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor der medizinischen Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40179626