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§ 9 KAKuG

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. I Nr. 50/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 914.12.201231.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 108/2012
§ 909.08.200013.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 80/2000
§ 916.06.198808.08.2000 BGBl. Nr. 282/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. I Nr. 50/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (Paragraph 8, Absatz 4,) und für die Mitglieder von Kommissionen gemäß Paragraph 8 c, besteht Geheimhaltungspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Geheimhaltungspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Pfleglinge, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen gemäß Paragraph 5, des Organtransplantationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012, auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
  2. Absatz 2,Durchbrechungen der Geheimhaltungspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Geheimhaltungspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3,Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungspflicht zu erlassen.

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40271164

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P9/NOR40271164