Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Berechnung von Marktanteilen
§ 21.Paragraph 21,
Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23) abzustellen;es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (Paragraph 23,) abzustellen;
Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;Unternehmen, die in der im Paragraph 7, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Dokumentnummer
NOR40065806