Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35eParagraph 35 e
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland
§ 35e.Paragraph 35 e,
(1)Absatz eins,Wenn die Einbringung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße oder eines vom Kartellgericht verhängten Zwangsgelds mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, hat das Kartellgericht über Antrag einer Amtspartei ein Ersuchen um Vollstreckung an eine nationale Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldbuße oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann. In den einheitlichen Titel sind Angaben über die Schritte zur Einbringung der Geldbuße oder des Zwangsgelds oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Das Kartellgericht hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung die Geldbuße oder das Zwangsgeld ganz oder teilweise gezahlt hat,
die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben, abgeändert oder herabgesetzt wurde, oder
die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40236059