Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Ausschluss weiterer Gebühren
§ 51.Paragraph 51,
Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. Neben den Rahmengebühren nach Paragraph 50, sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Dokumentnummer
NOR40065836