Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Funktionsdauer und Enthebung
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,
mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
mit der Enthebung vom Amt,
mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2)Absatz 2,Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er
schriftlich darum ersucht,
sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,
infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Dokumentnummer
NOR40065863