Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Fortsetzung anhängiger Verfahren
§ 90.Paragraph 90,
Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes:
Nicht fortzusetzen sind Verfahren
über Feststellungsanträge und Anzeigen nach § 19 KartG 1988,über Feststellungsanträge und Anzeigen nach Paragraph 19, KartG 1988,
über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§§ 23, 26 KartG 1988),über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (Paragraphen 23, 26, KartG 1988),
über Anträge auf Verlängerung der Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (§ 24 KartG 1988),über Anträge auf Verlängerung der Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (Paragraph 24, KartG 1988),
über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 1 KartG 1988,über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, KartG 1988,
über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen (§ 30b KartG 1988),über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen (Paragraph 30 b, KartG 1988),
über Anzeigen unverbindlicher Verbandsempfehlungen (§ 32 KartG 1988),über Anzeigen unverbindlicher Verbandsempfehlungen (Paragraph 32, KartG 1988),
über den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 33 KartG 1988) undüber den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (Paragraph 33, KartG 1988) und
über Anzeigen nach § 60 Z 5 KartG 1988.über Anzeigen nach Paragraph 60, Ziffer 5, KartG 1988.
Nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 fortzusetzen sind Verfahren
über richterliche Vertragshilfe (§ 30 KartG 1988),über richterliche Vertragshilfe (Paragraph 30, KartG 1988),
über Feststellungsanträge nach § 42a Abs. 5 KartG 1988,über Feststellungsanträge nach Paragraph 42 a, Absatz 5, KartG 1988,
über die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen (§§ 42a und 42b KartG 1988) undüber die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen (Paragraphen 42 a und 42 b KartG 1988) und
über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach § 142 KartG 1988.über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach Paragraph 142, KartG 1988.
Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen sind alle anderen Verfahren, wobei
Feststellungsanträge nach § 8a KartG 1988 als Anträge nach § 28 Abs. 2 undFeststellungsanträge nach Paragraph 8 a, KartG 1988 als Anträge nach Paragraph 28, Absatz 2, und
Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30c KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36 KartG 1988) als Anträge nach § 26 zu behandeln sind.Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (Paragraph 25, KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (Paragraph 30 c, KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35, KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 36, KartG 1988) als Anträge nach Paragraph 26, zu behandeln sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Dokumentnummer
NOR40065875