Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularbeglaubigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 95/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Sonstige Vermerke
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Vertretungsbehörden können bestätigen, dass
die Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihnen vorgelegten Original übereinstimmt (Vidimierung), sofern eine solche Bestätigung zur Verwendung im Amtsbereich der Vertretungsbehörde dient; oder
es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt.
(2)Absatz 2,Vertretungsbehörden können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen die Übereinstimmung einer von der Vertretungsbehörde angefertigten elektronischen Kopie einer Urkunde mit dieser Urkunde durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, bestätigen, sofern die Bestätigung zur Verwendung in Österreich dient.Vertretungsbehörden können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen die Übereinstimmung einer von der Vertretungsbehörde angefertigten elektronischen Kopie einer Urkunde mit dieser Urkunde durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, bestätigen, sofern die Bestätigung zur Verwendung in Österreich dient. (3)Absatz 3,Auf die Erteilung von Vermerken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind § 3 Abs. 2 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. In einem Vermerk gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.Auf die Erteilung von Vermerken gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. In einem Vermerk gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143252