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§ 4 KBeglG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 95/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 95/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularbeglaubigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 95/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBeglG

Index

20/12 Urkunden

Text

Sonstige Vermerke

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Vertretungsbehörden können bestätigen, dass
    1. Ziffer eins
      die Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihnen vorgelegten Original übereinstimmt (Vidimierung), sofern eine solche Bestätigung zur Verwendung im Amtsbereich der Vertretungsbehörde dient; oder
    2. Ziffer 2
      es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt.
  2. Absatz 2,Vertretungsbehörden können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen die Übereinstimmung einer von der Vertretungsbehörde angefertigten elektronischen Kopie einer Urkunde mit dieser Urkunde durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, bestätigen, sofern die Bestätigung zur Verwendung in Österreich dient.
  3. Absatz 3,Auf die Erteilung von Vermerken gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. In einem Vermerk gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

20008049

Dokumentnummer

NOR40143252